BHKW Förderungen

Erfahren Sie hier, welche aktuellen Förderungen es für Blockheizkraftwerke gibt. Diese Unterstützung ist besonders für Industrie- und Gewerbekunden interessant.

Informationen zu möglicher BHKW-Förderung & Finanzierung

In dieser Übersicht haben wir die unterschiedlichen Arten der BHKW-Förderung aufgelistet. Erfahren Sie, welche gesetzlichen Gegebenheiten Sie berücksichtigen müssen und welche Möglichkeiten Ihnen zur Finanzierung Ihres Blockheizkraftwerks zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Förderungsmöglichkeiten für den Privatsektor. Teilweise überschneiden sich die Förderungen für Unternehmen und für den privaten Bereich auch.
Bei den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Förderung ist es entscheidend, was für eine Art Anlage Sie verwenden und welchen Brennstoff Sie nutzen.
Hinweis: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Wir bemühen uns, die Angaben zu Förderungen und Förderhöhen stets aktuell zu halten. Zur Überprüfung haben wir entsprechende Links für Sie bereitgestellt.

Förderungsmöglichkeiten

BHKW Förderung - Vergütungen über EEG

Mittels des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) soll der Anteil an Erneuerbaren Energien in Deutschland im Hinblick auf die Stromversorgung gesteigert werden. Es legt unter anderem fest, welche Vergütung Anlagenbetreiber für ihren erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien erhalten. Diese Möglichkeiten bietet das EEG zur BHKW Förderung.

Reduzierte EEG-Umlage zahlen

Wer gleichzeitig Stromerzeuger und –verbraucher einer hocheffizienten KWK-Anlage ist, zahlt nur eine reduzierte EEG-Umlage von 40 % (§ 61c EEG). Dabei muss ein Jahresnutzungsgrad von 70 % bzw. ein Monatsnutzungsgrad von 70 % erreicht werden.

Dies ist besonders für stromintensive Unternehmen bedeutend, da die Nutzungsgrade nicht erreicht werden müssen, wenn die BHKW-Betreiber ein Unternehmen aus einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Anlage 4 Liste 1 EEG darstellen, z. B. Stahlgießerei. Die BHKW Förderung ist hierbei weniger ein Zuschuss, als mehr eine Erleichterung einer Abgabe.

Reduzierte EEG-Umlage zahlen

Wer gleichzeitig Stromerzeuger und –verbraucher einer hocheffizienten KWK-Anlage ist, zahlt nur eine reduzierte EEG-Umlage von 40 % (§ 61c EEG). Dabei muss ein Jahresnutzungsgrad von 70 % bzw. ein Monatsnutzungsgrad von 70 % erreicht werden.

Dies ist besonders für stromintensive Unternehmen bedeutend, da die Nutzungsgrade nicht erreicht werden müssen, wenn die BHKW-Betreiber ein Unternehmen aus einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Anlage 4 Liste 1 EEG darstellen, z. B. Stahlgießerei. Die BHKW Förderung ist hierbei weniger ein Zuschuss, als mehr eine Erleichterung einer Abgabe.

Stromvergütung bei BHKWs mit Einsatz von Biomasse

Brennstoffe für Biomasse sind u. a. Pflanzen und Pflanzenbestandteile, Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft.

Förderung für Strom aus Biomasse:

  • bis einschließlich 150 Kilowatt beträgt 12,8 Cent/ kWh.*
  • Die verwendete Biomasse muss in der Biomasseverordnung als Biomasse anerkannt sein (siehe § 42 Biomasse EEG und § 2 BiomasseV), um förderungsfähig zu sein.
  • Sonstige Bestimmungen für Strom aus Biomasse sind in § 44c EEG zu beachten.

*Die Vergütung verringert sich für neu in Betrieb genommene Anlagen erstmals ab dem 01. Juli 2022 um 0,5 %. Die Verringerung der Vergütung erfolgt jährlich ab dem 1 Juli eines Kalenderjahres. Das bedeutet, die Stromvergütung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer BHKW-Anlage.

Stromvergütung bei BHKWs mit Einsatz von Biomasse

Brennstoffe für Biomasse sind u. a. Pflanzen und Pflanzenbestandteile, Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft.

Förderung für Strom aus Biomasse:

  • bis einschließlich 150 Kilowatt beträgt 12,8 Cent/ kWh.*
  • Die verwendete Biomasse muss in der Biomasseverordnung als Biomasse anerkannt sein (siehe § 42 Biomasse EEG und § 2 BiomasseV), um förderungsfähig zu sein.
  • Sonstige Bestimmungen für Strom aus Biomasse sind in § 44c EEG zu beachten.

*Die Vergütung verringert sich für neu in Betrieb genommene Anlagen erstmals ab dem 01. Juli 2022 um 0,5 %. Die Verringerung der Vergütung erfolgt jährlich ab dem 1 Juli eines Kalenderjahres. Das bedeutet, die Stromvergütung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer BHKW-Anlage.

Stromvergütung bei Biogasanlagen

Als Brennstoff wird Biogas eingesetzt, z. B. Biomethan. Die Stromvergütung richtet sich danach, wie das Biogas gewonnen wurde.

Stromvergütung aus Biogas:

- bis einschl. 500 Kilowatt beträgt 14,3 Cent/ kWh*
- bis einschl. 20 Megawatt beträgt 12,54€ Cent/ kWh*

  • Bedingung für die Vergütung: das Biogas wurde durch anaerobe Vergärung von Biomasse mit einem Mindestanteil an Bioabfällen von 90 Masseprozent gewonnen (weitere siehe § 43 EEG).

- bis zu 150 Kilowatt: 22,23 Cent/ kWh*

  • Bedingung für die Vergütung: u.a. das Biogas ist durch anaerobe Vergärung von Biomasse entstanden, wobei der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt werden muss und zur Erzeugung des Biogases mind. 80 Masseprozent Gülle verwendet wurden (weitere siehe § 44 EEG).

*Die Vergütung verringert sich für neu in Betrieb genommene Anlagen erstmals ab dem 01. Juli 2022 um 0,5 %. Die Verringerung der Vergütung erfolgt jährlich ab dem 1 Juli eines Kalenderjahres. Das bedeutet, die Stromvergütung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer BHKW-Anlage.

Stromvergütung bei Biogasanlagen

Als Brennstoff wird Biogas eingesetzt, z. B. Biomethan. Die Stromvergütung richtet sich danach, wie das Biogas gewonnen wurde.

Stromvergütung aus Biogas:

- bis einschl. 500 Kilowatt beträgt 14,3 Cent/ kWh*
- bis einschl. 20 Megawatt beträgt 12,54€ Cent/ kWh*

  • Bedingung für die Vergütung: das Biogas wurde durch anaerobe Vergärung von Biomasse mit einem Mindestanteil an Bioabfällen von 90 Masseprozent gewonnen (weitere siehe § 43 EEG).

- bis zu 150 Kilowatt: 22,23 Cent/ kWh*

  • Bedingung für die Vergütung: u.a. das Biogas ist durch anaerobe Vergärung von Biomasse entstanden, wobei der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt werden muss und zur Erzeugung des Biogases mind. 80 Masseprozent Gülle verwendet wurden (weitere siehe § 44 EEG).

*Die Vergütung verringert sich für neu in Betrieb genommene Anlagen erstmals ab dem 01. Juli 2022 um 0,5 %. Die Verringerung der Vergütung erfolgt jährlich ab dem 1 Juli eines Kalenderjahres. Das bedeutet, die Stromvergütung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer BHKW-Anlage.

BHKW Förderung - Möglichkeiten durch das KWK-Gesetz

2020 wurde das KWK-Gesetz 2016 teilweise durch das Kohleausstiegsgesetz geändert, wodurch sich auch die Zuschläge geändert haben. Dies muss jedoch noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden (Stand Februar 2021). Treten die Änderungen in Kraft, gelten die neuen Bestimmungen und Zuschläge rückwirkend ab Januar 2020, wie folgt aufgeführt.
Mögliche BHKW Förderungen nach dem KWK-Gesetz 2016 in der Fassung von 2020:

Zuschläge je erzeugter Kilowattstunde

Gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen, die den Richtlinie 2012/27/EU vom 25.10.2012 (Energieeffizienzrichtlinie) entsprechen. Sie müssen mindestens 10 % Primärenergieeinsparung erzielen im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme.

Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von verschiedenen Faktoren, u. a. davon:

  • ob das BHKW zur reinen Eigenversorgung oder Einspeisung ins Stromnetz dient
  • ob es sich um ein stromkostenintensives Unternehmen handelt
  • welche elektrische Leistungsgröße es besitzt
  • ob es sich um ein neues, modernisiertes oder nachgerüstetes BHKW handelt

Zuschläge, wenn Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird

Vergütung pro Kilowattstunde
Bis 50 kW 16 Cent
50 kW – 100 kW 6 Cent
100 kW – 250 kW 5 Cent
250 kW – 2 MW 4,4 Cent
Über 2 MW neue oder modernisierte Anlagen: 3,4 Cent
nachgerüstete Anlage: 3,1 Cent

*Die konkreten Zuschlagshöhen und die Bedingungen je nach BHKW finden sich im KWK Gesetz 2016 unter § 7

BHKW Förderung: Zusätzliche Boni-Zahlungen

iKWK-Bonus für innovative Kraft-Wärme-Kopplung
Nur für Anlagen größer als 10 Megawatt elektrisch (neu oder modernisiert). Abhängig von dem Mindestanteil an innovativer, erneuerbarer Wärme erhält man einen Bonus von 0,4 bis 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Bonus ist an weitere Bedingungen geknüpft (KWK Gesetz 2016, § 7a). Als innovative Wärme gelten u.a. Solarthermie und Wärmepumpen.

Power-to-Heat-Bonus
Gezahlt wird dieser Bonus für neue und modernisierte Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer als 1 Megawatt. Außerdem muss die Anlage eine reguläre Förderung oder eine Förderung nach der Standard-Ausschreibung erhalten. Der Bonus beträgt einmalig 70€ je Kilowatt thermischer Leistung. Der Bonus kann unter Umständen nicht für innovative KWK-Systeme sowie modernisierte KWK-Anlagen angewandt werden (KWK Gesetz 2016, § 7b Absatz 2).

Kohleersatzbonus
Dieser Bonus wird für neue Anlagen gezahlt, wenn diese eine alte KWK-Anlage ersetzt, welche auf Basis von Stein- und Braunkohle lief. Die neue Anlage muss in dasselbe Wärmenetz einspeisen wie die alte Anlage, kann dabei aber an einem anderen Standort stehen. Die neue KWK-Anlage muss zwölf Monate vor oder nach Stilllegung der alten Anlage in Betrieb genommen werden. Der Bonus wird einmalig zu Beginn der Förderdauer gezahlt und ist abhängig von der Inbetriebnahme der alten KWK-Anlage sowie der Inbetriebnahme der neuen Anlage. Er erstreckt sich zwischen 5€ bis 390€ (KWK Gesetz 2016, § 7c).

Der bisherige Südbonus entfällt ersatzlos
(KWK Gesetz 2016 § 7d).

BHKW Förderung - Steuerentlastungen

Antrag auf Entlastung der gezahlten Energiesteuer

BHKW-Betreiber können einen Antrag auf eine vollständige oder teilweise Steuerentlastung auf die gezahlte Energiesteuer des in der KWK-Anlage verwendeten Brennstoffes stellen. Festgelegt ist dies im §3 EnergieStG sowie §53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme.

Beim Kauf des Brennstoffs für das Blockheizkraftwerk bezahlen BHKW-Anlagenbetreiber die gesetzliche Energiesteuer automatisch mit. Diese ist dabei oft nicht auf der Rechnung des Brennstoffes mit ausgewiesen.

Weiteres zur Steuerentlastung für BHKW-Anlagen sowie den Antragsformularen finden Sie beim Hauptzollamt.

Antrag auf Entlastung der gezahlten Energiesteuer

BHKW-Betreiber können einen Antrag auf eine vollständige oder teilweise Steuerentlastung auf die gezahlte Energiesteuer des in der KWK-Anlage verwendeten Brennstoffes stellen. Festgelegt ist dies im §3 EnergieStG sowie §53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme.

Beim Kauf des Brennstoffs für das Blockheizkraftwerk bezahlen BHKW-Anlagenbetreiber die gesetzliche Energiesteuer automatisch mit. Diese ist dabei oft nicht auf der Rechnung des Brennstoffes mit ausgewiesen.

Weiteres zur Steuerentlastung für BHKW-Anlagen sowie den Antragsformularen finden Sie beim Hauptzollamt.

Stromsteuerbefreiung - nach §9 StromStG

Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent/ kWh. Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Leistung von bis 2 MW sind nicht stromsteuerpflichtig. Dabei wird nur der Strom von der Stromsteuer befreit, der im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht wird (§9 StromStG).

Stromsteuerbefreiung - nach §9 StromStG

Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent/ kWh. Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Leistung von bis 2 MW sind nicht stromsteuerpflichtig. Dabei wird nur der Strom von der Stromsteuer befreit, der im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht wird (§9 StromStG).

Vergütung vermiedener Netzentgelte (VNNE)

Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten von ihrem Verteilnetzbetreiber Vergütungen gemäß § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV für die durch ihre Energieeinspeisungen vermiedenen Netzentgelte.

Nicht-volatile oder steuerbare Anlagen wie etwa KWK-Anlagen, die vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, erhalten diese Vergütung.

Keine Vergütung für vermiedene Netzkosten erhalten KWK-Anlagen, die

  • eine Förderung nach §19 des EEG erhalten
  • eine Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des KWKG und nach § 13 Absatz 5 erhalten, wenn in der Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind
  • eine KWK-Anlage sind, die nach § 8a Absatz 1 des KWKG gefördert werden

Finanzierungshilfen

BHKW Förderungen von der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

BAFA Förderung BHKW: Stromvergütung für KWK

Die BAFA fördert KWK-Anlagen in Form von Stromvergütungen. Um die Zuschüsse der BAFA in Anspruch nehmen zu können, müssen die Anlagen zuvor von der BAFA zugelassen werden. Die BAFA zahlt über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag je erzeugter Kilowattstunde an den Netzbetreiber. Dies ist abhängig von der elektrischen Leistung der Anlage.

BAFA Förderung BHKW: Stromvergütung für KWK

Die BAFA fördert KWK-Anlagen in Form von Stromvergütungen. Um die Zuschüsse der BAFA in Anspruch nehmen zu können, müssen die Anlagen zuvor von der BAFA zugelassen werden. Die BAFA zahlt über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag je erzeugter Kilowattstunde an den Netzbetreiber. Dies ist abhängig von der elektrischen Leistung der Anlage.

Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Förderungsmöglichkeiten, die die BAFA bereitstellt:

Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Förderungsmöglichkeiten, die die BAFA bereitstellt:

Förderung durch die DBU (Deutsche Bundesstiftung Umwelt)

Die DBU fördert lösungsorientierte Projekte zum Schutz der Umwelt mit Fokus auf KMU. Für Unternehmen und Vereine beträgt die Förderung meist 50 % der Projektausgaben. Für Hochschulen liegt die Förderung bei bis zu 100 % der Projektkosten.

Folgende Förderleitlinien der DBU können je nach Art des Projektes in Bezug auf die Errichtung einer KWK-Anlage passend sein:

Für die Genehmigung eines Antrages sind jeweils bestimmte Maßnahmen zu beachten, damit ein Projekt zur Errichtung eines Blockheizkraftwerks durch die DBU förderungsfähig ist. Diese sind unter den Förderleitlinien nachzulesen.

Weitere Informationen zur Antragseinreichung.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Mit Hilfe der KFW können sich manche Bauvorhaben zur Energieeinsparung finanziell leichter umsetzen lassen. Die KFW vergibt verschiedene Kredite oder Bezuschusst direkt diverse Maßnahmen, um Energiekosten in Unternehmen zu senken.
Für ein BHKW-Vorhaben können folgende Kredite infrage kommen:

  • Was wird gefördert?
    u. a. Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung, für Netze und Speicher, darunter KWK-Anlagen, die mit fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme betrieben werden. Außerdem werden auch Contracting-Vorhaben und Modernisierungen mit Leistungssteigerung mit dem Kredit unterstützt.
  • Wer wird gefördert?
    Privatpersonen, private und öffentliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
  • Hinweis:
    Dabei dürfen KWK-Anlagen auch gleichzeitig die staatliche Förderung in Form der Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.
  • Was wird gefördert?
    u. a. Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung, für Netze und Speicher, darunter KWK-Anlagen, die mit fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme betrieben werden. Außerdem werden auch Contracting-Vorhaben und Modernisierungen mit Leistungssteigerung mit dem Kredit unterstützt.
  • Wer wird gefördert?
    Privatpersonen, private und öffentliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
  • Hinweis:
    Dabei dürfen KWK-Anlagen auch gleichzeitig die staatliche Förderung in Form der Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.
  • Was wird gefördert?
    u. a. KWK-Anlagen, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
  • Wer wird gefördert?
    Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
  • Hinweis:
    Der Förderkredit kann mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, dabei müssen die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden.
  • Was wird gefördert?
    u. a. KWK-Anlagen, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
  • Wer wird gefördert?
    Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
  • Hinweis:
    Der Förderkredit kann mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, dabei müssen die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden.

speziell für Gewerbe/ Unternehmen:

  • Was wird gefördert?
    Gewerblich genutzte Nichtwohngebäude bei denen u. a. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie konkret die Installation einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage, vorgenommen werden.
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen, der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden; Freiberufler. Die Förderung kommt bei Mietobjekten nicht in Frage.
  • Hinweis:
    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Förderungen des Bundes für dieselben Maßnahmen können dann nicht in Anspruch genommen werden.

speziell für Gewerbe/ Unternehmen:

  • Was wird gefördert?
    Gewerblich genutzte Nichtwohngebäude bei denen u. a. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie konkret die Installation einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage, vorgenommen werden.
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen, der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden; Freiberufler. Die Förderung kommt bei Mietobjekten nicht in Frage.
  • Hinweis:
    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Förderungen des Bundes für dieselben Maßnahmen können dann nicht in Anspruch genommen werden.

speziell für Gewerbe/ Unternehmen:

  • Was wird gefördert?
    Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich Produktionsanlagen, u. a. Investitionsmaßnahmen für eine KWK-Anlage
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen, Freiberufler. Ausgeschlossen sind u. a. Vermietungen
  • Hinweis:
    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, wenn die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden. Jedoch kann bei dieser Förderung nicht gleichzeitig eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG für die gleichen förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden.

speziell für Gewerbe/ Unternehmen:

  • Was wird gefördert?
    Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich Produktionsanlagen, u. a. Investitionsmaßnahmen für eine KWK-Anlage
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen, Freiberufler. Ausgeschlossen sind u. a. Vermietungen
  • Hinweis:
    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, wenn die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden. Jedoch kann bei dieser Förderung nicht gleichzeitig eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG für die gleichen förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden.

speziell für Wohnungswirtschaft:

  • Was wird gefördert?
    u. a. die komplette Sanierung, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard führt, Umwandlung von Nicht-Wohnfläche in Wohnraum oder einzelne energetische Maßnahmen, darunter auch KWK-Anlagen als entsprechende Maßnahme. Das BHKW muss somit Teil der Sanierung sein.
  • Wer wird gefördert?
    diejenigen, die Wohnimmobilien sanieren; Ersterwerber von saniertem Wohnraum. Nicht gefördert werden u. a. Ferienhäuser/-wohnungen
  • Hinweis:
    Dieser Förderkredit kann nur noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW beantragt werden, danach kann ein Antrag auf Förderkredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden

speziell für Wohnungswirtschaft:

  • Was wird gefördert?
    u. a. die komplette Sanierung, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard führt, Umwandlung von Nicht-Wohnfläche in Wohnraum oder einzelne energetische Maßnahmen, darunter auch KWK-Anlagen als entsprechende Maßnahme. Das BHKW muss somit Teil der Sanierung sein.
  • Wer wird gefördert?
    diejenigen, die Wohnimmobilien sanieren; Ersterwerber von saniertem Wohnraum. Nicht gefördert werden u. a. Ferienhäuser/-wohnungen
  • Hinweis:
    Dieser Förderkredit kann nur noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW beantragt werden, danach kann ein Antrag auf Förderkredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden

speziell für Wohnungswirtschaft:

  • Was wird gefördert?
    u. a. die komplette Sanierung, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard führt, Umwandlung von Nicht-Wohnfläche in Wohnraum oder einzelne energetische Maßnahmen, darunter auch KWK-Anlagen als entsprechende Maßnahme. Das BHKW muss somit Teil der Sanierung sein.
  • Wer wird gefördert?
    diejenigen, die Wohnimmobilien sanieren; Ersterwerber von saniertem Wohnraum. Nicht gefördert werden u. a. Ferienhäuser/-wohnungen
  • Hinweis:
    Dieser Förderkredit kann nur noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW beantragt werden, danach kann ein Antrag auf Förderkredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden

speziell für Wohnungswirtschaft:

  • Was wird gefördert?
    u. a. die komplette Sanierung, die zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard führt, Umwandlung von Nicht-Wohnfläche in Wohnraum oder einzelne energetische Maßnahmen, darunter auch KWK-Anlagen als entsprechende Maßnahme. Das BHKW muss somit Teil der Sanierung sein.
  • Wer wird gefördert?
    diejenigen, die Wohnimmobilien sanieren; Ersterwerber von saniertem Wohnraum. Nicht gefördert werden u. a. Ferienhäuser/-wohnungen
  • Hinweis:
    Dieser Förderkredit kann nur noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW beantragt werden, danach kann ein Antrag auf Förderkredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden

Förderprogramme der Bundesländer

Bundeslandspezifische Blockheizkraftwerk Förderung

Je nach Bundesland werden diverse weitere Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks angeboten.

Ausführliche Informationen zum jeweiligen Bundesland und dessen Fördermöglichkeiten finden Sie unter BHKW Förderung nach Bundesländern.

Ausführliche Infos zu Förderprogrammen der Bundesländer

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